Waffengesetz

Abschnitt 1: Grundsätze und Erlaubniserteilung

§ 1 Grundsatz des Waffenrechts

(1) Jeder unbescholtene Bürger hat nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht, eine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen zu beantragen und zu erhalten.

(2) Der Erwerb, der Besitz und insbesondere das Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.

(3) Der unsachgemäße, missbräuchliche oder fahrlässige Umgang mit Waffen sowie Verstöße gegen dieses Gesetz werden verwaltungsrechtlich geahndet (z.B. Entzug der Erlaubnis) und können strafrechtlich verfolgt werden.

§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenerlaubnis

(1) Eine Waffenerlaubnis (im Folgenden "Waffenschein" genannt) kann bei der zuständigen Polizeibehörde (Police Department oder Sheriff Department) beantragt werden.

(2) Für den Antrag sind folgende Unterlagen und Nachweise zwingend beizubringen:

  1. Ein gültiger Personalausweis

  2. Ein medizinisches Gutachten einer anerkannten medizinischen Einrichtung über die geistige und körperliche Eignung zum Führen einer Schusswaffe. Dieses Gutachten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei (3) Tage sein.

  3. Ein aktueller Auszug aus dem Strafregister (Führungszeugnis), der keine Eintragungen enthält, die der Erteilung eines Waffenscheins entgegenstehen (insbesondere keine Verurteilungen wegen Gewaltdelikten, Drogendelikten oder Straftaten unter Waffeneinfluss).

§ 3 Erteilung, Gültigkeit und Umfang des Waffenscheins

(1) Der Waffenschein wird nach eingehender Prüfung der Unterlagen und der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers durch die zuständige Polizeibehörde ausgestellt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung.

(2) Der Waffenschein ist für eine bestimmte Dauer gültig und muss vor Ablauf form- und fristgerecht neu beantragt werden.

(3) Der Waffenschein berechtigt ausschließlich zum Erwerb, Besitz und Führen derjenigen Waffenarten und -kaliber, die in der jeweiligen Erlaubnis explizit genannt sind und die legal in hierfür zugelassenen Waffengeschäften erworben werden können.

(4) Der Waffenschein ist personengebunden und nicht übertragbar.

Abschnitt 2: Pflichten, Rechtsfolgen und Verbote

§ 4 Pflichten des Waffenbesitzers

(1) Der Inhaber eines Waffenscheins ist verpflichtet:

  1. Die Waffe und zugehörige Munition sicher und getrennt voneinander aufzubewahren, sodass sie gegen den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Minderjähriger, geschützt sind.

  2. Sich bei Kontrollen durch Polizeibeamte oder andere hierzu befugte Amtsträger mit dem Waffenschein und einem Identitätsdokument auszuweisen und die geführte Waffe auf Verlangen zur Überprüfung vorzuzeigen bzw. auszuhändigen.

  3. Keine Schusswaffe unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten zu führen, welche die Reaktionsfähigkeit oder das Urteilsvermögen beeinträchtigen.

(2) Der Verlust der Waffe oder des Waffenscheins ist unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde zu melden. Die rechtzeitige Meldung kann den Waffenbesitzer vor strafrechtlichen Konsequenzen schützen, die aus einer missbräuchlichen Verwendung der entwendeten Waffe durch Dritte resultieren könnten, sofern den Waffenbesitzer kein Verschulden am Verlust trifft.

§ 5 Entzug des Waffenscheins bei Straftaten

(1) Wird der Inhaber eines Waffenscheins rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt, bei deren Begehung eine Waffe verwendet, mitgeführt oder angedroht wurde, oder die seine persönliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Waffen begründet, erfolgt der sofortige und ersatzlose Entzug des Waffenscheins und die Einziehung aller in seinem Besitz befindlichen erlaubnispflichtigen Waffen und Munition.

(2) Eine erneute Beantragung eines Waffenscheins ist in solchen Fällen frühestens vierzehn (14) Tage nach vollständiger Verbüßung der Strafe (Haft- und/oder Geldstrafe) und nur bei positiver Prognose und nach erneuter umfassender Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit durch die zuständige Polizeibehörde möglich.

§ 6 Verbotene Handlungen im Umgang mit Waffen

(1) Folgende Handlungen sind, soweit nicht durch spezielle Erlaubnisse oder gesetzliche Ausnahmen gedeckt, verboten:

  1. Der Verkauf, die Überlassung oder der sonstige Transfer von Schusswaffen oder wesentlichen Waffenteilen an Personen ohne die dafür erforderliche Erwerbsberechtigung oder Lizenz.

  2. Das Führen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe in der Öffentlichkeit ohne gültigen Waffenschein oder außerhalb der im Waffenschein festgelegten Bedingungen und Bereiche.

  3. Das Verleihen, Vermieten oder die sonstige Überlassung einer Schusswaffe an Personen, die nicht über die notwendige Berechtigung zum Besitz oder Führen dieser spezifischen Waffe verfügen.

  4. Der Einsatz von Schusswaffen zur rechtswidrigen Einschüchterung, Bedrohung oder Nötigung anderer Personen, außerhalb von objektiv gegebenen und rechtmäßigen Notwehr- oder Nothilfesituationen.

  5. Das Führen von Schusswaffen an Orten, an denen dies gesetzlich oder durch gut sichtbare und eindeutige Beschilderung des Hausrechtsinhabers verboten ist (z.B. Regierungsgebäude, bestimmte öffentliche Veranstaltungen).

(2) Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 1 genannten Verbote werden je nach Schwere als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt und können mit Bußgeldern, Geldstrafen, Freiheitsstrafen sowie dem Entzug des Waffenscheins und der Einziehung der Waffen geahndet werden.

Abschnitt 3: Sonderregelungen

§ 7 Sonderregelungen und Ausnahmen

(1) Beamte der Exekutivbehörden (Police Department, Sheriff Department und andere durch Gesetz bestimmte bewaffnete Staatsorgane) unterliegen für das Führen von Dienstwaffen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit gesonderten Vorschriften und sind für diese vom regulären Waffenscheinverfahren nach diesem Gesetz befreit. Der private Erwerb und Besitz von Waffen durch diese Personen unterliegt jedoch den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Weitere Ausnahmen oder spezielle Lizenzen für bestimmte Berufsgruppen (z.B. private Sicherheitsdienste, Berufsjäger) oder Waffentypen können durch das Innenministerium oder eine vergleichbare oberste Landesbehörde per Verordnung oder Einzelgenehmigung geregelt werden.

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