Strafgesetzbuch
Abschnitt 1: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und das Leben
§ 1 Einfache Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person verletzt.
§ 2 Gefährliche Körperverletzung
(1) Eine Körperverletzung gilt als gefährlich und wird schwerer bestraft, wenn sie
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
mittels einer das Leben gefährdenden Handlung begangen wird.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 3 Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung (§§ 1, 2) zur Folge, dass die verletzte Person
das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann,
bewusstlos ist oder
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so liegt eine schwere Körperverletzung vor.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen fahrlässig, so wird er entsprechend bestraft.
Abschnitt 2: Tötungsdelikte
§ 4 Mord
(1) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Abschnitt 3: Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§ 5 Freiheitsberaubung und Entführung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird bestraft.
(2) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn an einen anderen Ort zu verbringen oder festzuhalten, wird bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 6 Geiselnahme
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 3) des Opfers oder eines anderen Menschen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm geschaffene Lage ausnutzt, wird wegen Geiselnahme bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 7 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn der Täter seine Stellung oder Befugnisse als Amtsträger missbraucht, ist die Strafe höher.
§ 8 Erpressung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird wegen Erpressung bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Abschnitt 4: Straftaten gegen die Ehre und Bedrohungsdelikte
§ 9 Beleidigung
(1) Die Beleidigung wird bestraft. Sie kann durch Wort, Schrift, Bild oder Tätlichkeiten ausgedrückt werden.
(2) Tätlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch körperliche Handlungen wie Anspucken, Schubsen oder Ohrfeigen, wenn sie ehrverletzend gemeint sind.
§ 10 Üble Nachrede
(1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, wegen übler Nachrede bestraft.
(2) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften oder Medien begangen, so ist die Strafe höher.
§ 11 Verleumdung
(1) Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird wegen Verleumdung bestraft.
(2) Die Tat ist auch dann strafbar, wenn der Täter die Unwahrheit der Tatsache in Kauf nimmt, um der Person gezielt zu schaden.
§ 12 Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird bestraft. Ein Verbrechen ist eine rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer bestimmten Freiheitsstrafe bedroht ist.
(2) Die Drohung muss geeignet sein, beim Opfer ein Gefühl ernsthafter Beunruhigung oder psychischer Belastung hervorzurufen.
§ 13 Morddrohung
(1) Wer einen anderen Menschen mit dem Tode bedroht und dadurch bei diesem akute und begründete Furcht um sein Leben verursacht, wird schwer bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Abschnitt 5: Straftaten gegen das Eigentum und Vermögen
§ 14 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Diebstahls bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 15 Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Raubes bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Dies umfasst insbesondere den Raubüberfall auf Staatsbanken, Geschäfte, Juweliere oder vergleichbar wertvolle Einrichtungen sowie auf Transportmittel wie Yachten, sofern die übrigen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
§ 16 Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 17 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird wegen Betrugs bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 18 Besitz von illegal erworbenem Vermögen ("Schwarzgeld")
(1) Wer Vermögenswerte, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren, besitzt, verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wird bestraft, wenn er deren Herkunft kannte oder hätte kennen müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Vermögenswerte im unmittelbaren Besitz einer Person oder beispielsweise in einem Fortbewegungsmittel befinden.
Abschnitt 6: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit
§ 19 Missachtung der Hausordnung
(1) Wer vorsätzlich gegen die in einer Einrichtung oder einem öffentlich zugänglichen Gebäude oder Gelände wirksam bekannt gemachte Hausordnung verstößt und trotz Aufforderung des Hausrechtsinhabers oder eines von ihm Beauftragten den Bereich nicht verlässt oder die störende Handlung nicht einstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit oder, bei wiederholten oder schweren Verstößen, eine Straftat.
(2) Die Hausordnung muss für Betroffene deutlich sichtbar oder anderweitig leicht zugänglich gemacht worden sein.
(3) Wiederholte oder schwere Verstöße können mit Platzverweis oder Geldstrafe, im Falle einer Straftat auch mit Freiheitsstrafe geahndet werden.
§ 20 Tragen einer die Identität verschleiernden Vermummung
(1) Das öffentliche Tragen einer vollständigen Vermummung oder einer Gesichtsbedeckung, die dazu geeignet und bestimmt ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, ist untersagt und stellt eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat dar.
§ 21 Vortäuschen einer Straftat
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
dass die Begehung einer der im Gesetz als Verbrechen definierten rechtswidrigen Taten bevorstehe, wird bestraft.
§ 22 Falschaussage
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird bestraft.
(2) Wer eine falsche Versicherung an Eides statt abgibt oder unter Berufung auf einen geleisteten Eid falsch aussagt, wird schwerer bestraft.
(3) Beschuldigte in einem Strafverfahren dürfen nicht als Zeugen zu ihrer eigenen Sache vernommen werden und unterliegen nicht der Strafbarkeit wegen Falschaussage bezüglich des eigenen Tatvorwurfs.
§ 23 Belästigung (Stalking / Nachstellung)
(1) Wer einer anderen Person unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
ihre räumliche Nähe aufsucht,
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihr herzustellen versucht,
unter missbräuchlicher Verwendung von deren personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen, oder
sie oder eine ihr nahestehende Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit bedroht, und dadurch ihre Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 24 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer der vorgenannten Gruppen oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine der vorgenannten Gruppen, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer der vorgenannten Gruppen oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird bestraft.
§ 25 Unterlassene Hilfeleistung
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in solchen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
§ 26 Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
(1) Wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder vortäuscht, dass infolge eines Unglücksfalles oder gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich
Warn- oder Verbotszeichen, die der Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienen, beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrer Bedeutung entstellt, oder
Schutzvorrichtungen, die der Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienen, oder Rettungsgeräte sowie andere für die Hilfeleistung bei Unglücksfällen bestimmte Gegenstände beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht.
§ 27 Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Wer unbefugt
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, herstellt oder überträgt, wird bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, wird bestraft.
(4) Wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht, wird bestraft. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.
Abschnitt 7: Straftaten gegen staatliche Organe und die Rechtspflege
§ 28 Behinderung von Amtsträgern
(1) Wer eine Person, die zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt tätlich angreift oder Widerstand leistet, wird bestraft.
(2) Wer Amtsträger bei der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten auf andere Weise als in Absatz 1 rechtswidrig behindert, wird bestraft.
§ 29 Widerstand gegen die Staatsgewalt
(1) Wer einen exekutiv Beamten, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt oder ihn tätlich angreift, wird wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt bestraft.
(2) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung selbst rechtswidrig ist.
§ 30 Entziehung polizeilicher Maßnahmen
(1) Wer sich einer rechtmäßigen Festnahme, Verhaftung oder einer anderen polizeilichen Zwangsmaßnahme durch Flucht entzieht oder zu entziehen versucht, wird bestraft.
§ 31 Straftaten gegen staatliche Organisationen
(1) Jegliche Angriffe auf die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit staatlicher Institutionen, ihrer Einrichtungen oder ihrer Bediensteten während der Ausübung ihres Dienstes, die über die in §§ 28 und 29 genannten Handlungen hinausgehen und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erheblich gefährden, werden als Straftaten gegen staatliche Organisationen schwer bestraft.
§ 32 Gefangenenbefreiung
(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Selbstausbruch verleitet oder dabei fördert, wird bestraft. Ein Gefangener ist, wer aufgrund richterlicher oder behördlicher Anordnung in einer Justizvollzugsanstalt, einem Polizeigewahrsam oder einer sonstigen Einrichtung rechtmäßig festgehalten wird.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 33 Gefangenenausbruch
(1) Wer als Gefangener (siehe § 32 Absatz 1 Satz 2) aus einer Justizvollzugsanstalt, einem Polizeigewahrsam oder einer sonstigen Einrichtung ausbricht, wird bestraft.
§ 34 Bestechung und Korruption
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Streitkräfte einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, als Gegenleistung dafür, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde (Bestechung), wird bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter oder Soldat der Streitkräfte einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt als Gegenleistung dafür, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde (Bestechlichkeit).
(3) Korruption im weiteren Sinne umfasst jeglichen Missbrauch einer anvertrauten Stellung oder Macht im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft zum persönlichen Nutzen oder Vorteil Dritter. Wird eine Person aufgrund von Handlungen, die als Korruption im Sinne dieses Gesetzes gelten, verurteilt, sind neben Freiheits- und Geldstrafe auch der Verlust öffentlicher Ämter und Rechte sowie Berufsverbote möglich.
§ 35 Amtsanmaßung
(1) Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird bestraft.
§ 36 Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche für den öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird wegen Hausfriedensbruchs bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 37 Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird bestraft.
Abschnitt 8: Teilnahme, Versuch und Verfahrensregelungen
§ 38 Anstiftung
(1) Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§ 39 Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe des Gehilfen richtet sich nach der Strafandrohung für den Täter, kann jedoch gemildert werden.
§ 40 Mittäterschaft
(1) Begehen mehrere eine Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäterschaft).
§ 41 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 42 Sicherstellung von Gegenständen bei Haftantritt
(1) Exekutivbeamte sind berechtigt, zur Eigensicherung und zur Sicherung des Verfahrens vor der Inhaftierung einer Person alle bei ihr befindlichen legalen und illegalen Gegenstände sicherzustellen oder zu beschlagnahmen. Näheres regelt das Exekutive Dienstgesetz.
§ 43 Verjährungsfristen
(1) Ordnungswidrigkeiten verjähren, soweit nicht anders bestimmt, nach 3 Tagen.
(2) Straftaten verjähren, soweit nicht anders bestimmt, nach 14 Tagen.
§ 44 Untersuchungshaft
(1) Die Untersuchungshaft kann gegen einen Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie beginnt mit der Unterbringung der tatverdächtigen Person im Zellentrakt eines Exekutivgebäudes zur Sicherung des Strafverfahrens.
(2) Die Untersuchungshaft darf ohne richterliche Anordnung eine Dauer von 15 Minuten nicht überschreiten. Eine Verlängerung bedarf einer richterlichen Prüfung.
(3) Wird die zulässige Dauer der Untersuchungshaft ohne entsprechende Anordnung überschritten, ist diese Überschreitung bei einer späteren Verurteilung auf eine eventuelle Freiheitsstrafe anzurechnen. Führt dies zu einer Unterschreitung der Mindesthaftzeit oder ist keine Freiheitsstrafe zu erwarten, kann dies zur sofortigen Freilassung führen.
(4) Die Untersuchungshaft endet mit der Inhaftierung aufgrund einer Verurteilung, dem Freispruch, der Einstellung des Verfahrens oder der Flucht der Person.
(5) Die maximale Gesamthaftzeit (inklusive Untersuchungshaft und Strafhaft für ein einzelnes Delikt oder eine Deliktserie im Rahmen eines Verfahrens) beträgt 30 Minuten, sofern nicht gesetzlich eine höhere Strafe für spezifische Verbrechen angedroht ist.
§ 45 Strafmilderung bei Kooperation
(1) Eine Milderung der Strafe, insbesondere der Freiheitsstrafe, kann erfolgen, wenn die tatverdächtige oder verurteilte Person
durch freiwillige Offenbarung ihres Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat, die mit ihrer Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte,
freiwillig ihr Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat, die mit ihrer Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung sie weiß, noch verhindert werden kann,
oder in anderer Weise maßgebliche Informationen zur Aufklärung weiterer Ermittlungen preisgibt oder zur Verhinderung weiterer Straftaten beiträgt.
(2) Die Kooperation muss von den ermittelnden Exekutivbeamten geprüft und bestätigt werden.
(3) Die zuständige Justizbehörde oder die Exekutivbeamten im Rahmen ihrer Befugnisse entscheiden über eine Strafmilderung nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 46 Terroristenstatus
(1) Der Terroristenstatus kann einer Person oder Gruppierung durch die höchste staatliche Instanz (z.B. Department of Justice oder ein spezielles Gericht) zugewiesen werden, wenn nachweislich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese gezielt und systematisch extreme Gewaltakte, Anschläge oder massive Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung plant, vorbereitet, durchführt oder unterstützt, um politische, religiöse oder ideologische Ziele zu erreichen und die Bevölkerung erheblich einzuschüchtern oder staatliche Strukturen zu destabilisieren.
(2) Die Ausrufung des Terroristenstatus hat zur Folge, dass bestimmte Grundrechte der betroffenen Personen oder Mitglieder der Gruppierung zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung eingeschränkt werden können. Dies umfasst insbesondere:
Erweiterte Befugnisse zur Überwachung der Telekommunikation und anderer Kommunikationsmittel.
Durchsuchungen von Personen, Sachen und Wohnungen auch ohne dringenden Tatverdacht, sofern dies der Verhinderung terroristischer Akte oder der Aufdeckung entsprechender Netzwerke dient und richterlich angeordnet wurde, es sei denn, es besteht unmittelbare Gefahr im Verzug.
Einschränkungen des Rechts auf Waffenbesitz und -führung, auch bei Vorliegen eines gültigen Waffenscheins, bis zur Aufhebung des Status.
(3) Bei Inhaftierung aufgrund von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Terroristenstatus stehen, ist eine Strafmilderung nach § 45 nur unter besonders strengen Voraussetzungen möglich. Die üblichen Regelungen zur maximalen Haftzeit (§ 44 Abs. 5) können für im Zusammenhang mit Terrorismus begangene Verbrechen durch spezielle Gesetze abweichend geregelt sein.
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