Exekutives Dienstgesetz

Das Exekutive Dienstgesetz (EDG) ist ein verbindliches Gesetz, das die Grundsätze, Pflichten und ethischen Leitlinien für alle Personen festlegt, die im Dienst der öffentlichen Sicherheit, Rettung und Ordnung stehen. Dazu zählen insbesondere Angehörige der Polizei (Police Department, Sheriff Department), des Rettungsdienstes (Medical Department), der Feuerwehr (Fire Department) sowie weiterer Organisationen mit exekutiven oder amtlichen Aufgaben im staatlichen Auftrag.

Der Zweck des EDG ist es, den rechtlichen und moralischen Rahmen für alle staatlichen Kräfte zu schaffen, die im Dienste der Gemeinschaft stehen, um:

  • Menschenleben zu retten,

  • den inneren und äußeren Frieden zu wahren,

  • Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten,

  • die Grundwerte der Zivilisation zu schützen,

  • Katastrophen und Gefahren zu begegnen,

  • und mit Mut, Integrität und Mitgefühl zu handeln.

Alle staatlichen Beamten und Angestellten im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind verpflichtet, jeden Bürger gleich zu behandeln, unabhängig von Herkunft, Status oder Vorgeschichte (siehe Grundgesetzbuch Artikel 3). Das EDG betont die unantastbare Würde jedes Menschen, die Pflicht zur Verhältnismäßigkeit im Handeln, den Schutz der Grundrechte sowie die Verpflichtung zu Transparenz, Loyalität und Verantwortung. Es dient nicht nur der Orientierung im beruflichen Alltag, sondern auch als moralischer Kompass in Ausnahmesituationen – mit dem Ziel, Vertrauen in den Rechtsstaat und seine Institutionen zu sichern und zu stärken.

Abschnitt 1: Allgemeine Grundsätze und Pflichten

§ 1 Staatliche Positionen und Grundpflichten

(1) Das Police Department (PD) und das Sheriff Department (SD) sind als primäre exekutive Behörden verantwortlich dafür, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, Straftaten aufzuklären und zu verfolgen sowie jegliche Gefahren für die Allgemeinheit abzuwenden.

(2) Solange kein voll funktionsfähiges Department of Justice (DOJ) mit unabhängigen Gerichten und Staatsanwaltschaften etabliert ist oder in Fällen, in denen eine sofortige Entscheidung geboten ist und keine höhere Instanz erreichbar ist, können leitende Beamte des Police Departments oder Sheriff Departments eingeschränkte judikative Erstentscheidungen im Rahmen der geltenden Gesetze treffen. Diese sind schnellstmöglich einer übergeordneten justiziellen Prüfung zuzuführen, sofern eine solche Instanz existiert.

(3) Die Exekutive ist verpflichtet, ausschließlich auf Grundlage und im Rahmen der bestehenden Gesetze zu handeln.

(4) Das Police Department und das Sheriff Department besitzen keine generelle Befehlsgewalt über andere unabhängige Behörden, können jedoch im Rahmen der Gefahrenabwehr oder bei koordinierten Einsätzen Weisungen erteilen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.

(5) Angestellte und Beamte des Medical Departments (MD) und des Fire Departments (FD) verpflichten sich, unter allen Umständen das Leben und die Gesundheit von Bürgerinnen und Bürgern, Kolleginnen und Kollegen sowie Unbeteiligten zu schützen, zu bewahren und wiederherzustellen, soweit dies in ihrer Macht und Kompetenz steht.

§ 2 Allgemeine Dienstvorschriften

(1) Schutz des Lebens: Staatliche Angestellte und Beamte sind verpflichtet, das Leben von Bürgerinnen und Bürgern, Kolleginnen und Kollegen sowie Unbeteiligten unter allen Umständen und nach besten Kräften zu schützen – unabhängig von deren Herkunft, Status oder Vorgeschichte.

(2) Neutralität und Unparteilichkeit: Amtsträger handeln stets neutral, objektiv und unparteiisch und behandeln alle Menschen gleich, unabhängig von deren Rolle, etwaiger krimineller Vorgeschichte oder Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen oder Fraktionen.

(3) Verschwiegenheitspflicht: Alle staatlichen Angestellten und Beamten sind zur absoluten Vertraulichkeit über alle dienstlich bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich geboten oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten und medizinische Informationen, sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes, soweit nicht gesetzliche Auskunftspflichten bestehen.

(4) Kooperation mit anderen Behörden: Alle Behörden und ihre Angehörigen sind zur engen und koordinierten Zusammenarbeit verpflichtet, um in komplexen Lagen und Krisensituationen effektive Hilfe und Gefahrenabwehr zu gewährleisten.

(5) Selbstschutz und Rücksichtnahme: Während der Hilfeleistung und bei Einsätzen ist stets auf die eigene Sicherheit und die des Teams zu achten. Gefährliche Einsatzorte dürfen nur nach sorgfältiger Lagebeurteilung und gegebenenfalls nach Freigabe durch die Einsatzleitung oder zuständige Exekutivbeamte betreten werden.

(6) Dokumentationspflicht: Jede Behörde ist verpflichtet, ein System zur ordnungsgemäßen Dokumentation relevanter dienstlicher Vorgänge, Einsätze und Maßnahmen zu führen und dessen Einhaltung sicherzustellen. Dies dient der Nachvollziehbarkeit, Rechenschaftspflicht und Qualitätssicherung.

(7) Pflicht zur Einsatzbereitschaft: Personal im aktiven Dienst, einschließlich ehrenamtlicher Kräfte im Einsatz oder in Bereitschaft, ist verpflichtet, auf Notrufe und dienstliche Anweisungen ohne schuldhafte Verzögerung zu reagieren, entsprechend den internen Richtlinien der jeweiligen Behörde.

(8) Achtung der Würde und Menschlichkeit: Ein respektvoller, empathischer und professioneller Umgang mit allen Personen ist oberstes Gebot – auch in stressigen, konfliktreichen oder gefährlichen Situationen.

(9) Aus- und Fortbildungspflicht: Zur Sicherstellung höchster professioneller Standards und der Qualität der Dienstleistung sind regelmäßige fachliche Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie gegebenenfalls Simulationstrainings für alle Bediensteten verpflichtend, entsprechend den Vorgaben ihrer jeweiligen Behörde.

(10) Auftreten und Verhalten: Ein seriöses, korrektes und freundliches Auftreten gegenüber der Bevölkerung, dem Kollegium und Angehörigen anderer Institutionen ist für das Ansehen und die Akzeptanz der staatlichen Behörden essentiell.

Abschnitt 2: Befugnisse und Maßnahmen im Dienst

§ 3 Identifizierungspflicht und Uniform

(1) Alle Beamten und Angestellten der in § 1 genannten Behörden, die im Außendienst oder im direkten Kontakt mit Bürgern tätig sind, sind im Dienst verpflichtet, sich auf Verlangen durch Nennung ihrer Dienstnummer oder durch Vorzeigen eines Dienstausweises zu identifizieren.

(2) Exekutivbeamte (PD, SD) im Zivildienst (nicht in Uniform) müssen während Amtshandlungen mindestens eine sichtbare Dienstmarke oder ein deutlich erkennbares offizielles Identifikationsmittel am Körper tragen, es sei denn, dies würde den Zweck der Maßnahme gefährden.

(3) Exekutivbeamte im genehmigten Undercover-Einsatz sind von den Pflichten gemäß Absatz 1 und 2 sowie Absatz 4 ausgenommen, solange und soweit dies zur Erfüllung ihres Auftrags zwingend erforderlich ist. Ihre Identität ist jedoch aktenkundig zu machen.

(4) Alle staatlichen Angestellten und Beamten im Dienst müssen grundsätzlich anhand ihrer Dienstkleidung oder Uniform als Angehörige ihrer jeweiligen Behörde erkennbar sein, ausgenommen sind Beamte gemäß Absatz 2 und 3 dieses Paragraphen.

§ 4 Verhältnismäßigkeit

(1) Alle Amtsträger müssen bei der Ausübung ihrer Befugnisse und der Wahl ihrer Mittel die Verhältnismäßigkeit wahren. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(2) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

§ 5 Platzverweis und Aufenthaltsverbot

(1) Beamte des Police Departments und des Sheriff Departments sind befugt, einer Person vorübergehend zu verbieten, einen bestimmten Ort zu betreten oder sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten (Platzverweis), oder sie von einem Ort zu verweisen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verhinderung oder Unterbindung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.

(2) Platzverweise können für öffentliche Orte, aber auch im Auftrag und mit Zustimmung des Berechtigten für private Grundstücke oder Geschäftsräume erteilt und durchgesetzt werden. In bestimmten Notfällen kann dies auch ohne vorherige Zustimmung erfolgen, wenn der Berechtigte nicht erreichbar ist und die Maßnahme zum Schutz seines Eigentums oder anderer Rechtsgüter dient.

(3) Platzverweise müssen in der Regel datiert und befristet sein. Die Dauer darf, sofern nicht anders gesetzlich geregelt, 24 Stunden nicht überschreiten, kann aber bei Fortbestehen der Gefahrenlage erneuert werden.

§ 8 Sonderrechte im Straßenverkehr

(1) Staatliche Einsatzfahrzeuge, die mit Blaulicht und Einsatzhorn (Sondersignalanlagen) ausgestattet sind, dürfen bei Einsatzfahrten von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung abweichen, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten, schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

(2) Die Inanspruchnahme von Sonderrechten entbindet nicht von der Pflicht zur größtmöglichen Sorgfalt gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern.

Abschnitt 3: Rechte von Bürgern und Regelungen außerhalb des Dienstes

§ 6 Auskunftsrecht über eigene Daten (Akteneinsicht)

(1) Jede Bürgerin und jeder Bürger hat nach Maßgabe der Gesetze das Recht, auf Antrag Auskunft über die zu ihrer oder seiner Person bei staatlichen Behörden gespeicherten Daten zu erhalten und Akten einzusehen, die ihre oder seine Person betreffen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder laufende Ermittlungen entgegenstehen.

(2) Die Auskunftserteilung oder Akteneinsicht erfolgt in der Regel persönlich bei der zuständigen Behörde nach Identitätsprüfung.

(3) Informationen und Aktenbestandteile, die laufende Ermittlungsverfahren, die nationale Sicherheit oder die Rechte Dritter gefährden könnten, können von der Auskunft oder Einsicht ausgenommen werden. Die Gründe hierfür sind dem Antragsteller in geeigneter Weise mitzuteilen.

§ 7 Außerdienstliche Regelungen

(1) Ausrüstung, Uniformteile und Waffen, die ausschließlich für den dienstlichen Gebrauch bestimmt und über die jeweilige Behörde bezogen wurden, dürfen außerhalb des Dienstes oder ohne ausdrückliche Genehmigung nicht getragen, mitgeführt oder verwendet werden.

(2) Beamte und Angestellte, die sich nicht im Dienst befinden, dürfen grundsätzlich keine Amtshandlungen vornehmen, es sei denn, es handelt sich um die Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leib, Leben oder wesentliche Vermögenswerte (Notstands- oder Nothilferechte). Solche Handlungen sind unverzüglich der zuständigen Dienststelle zu melden.

(3) Ausnahmeregelungen zu Absatz 1 und 2 können in begründeten Fällen durch die jeweilige Behördenleitung per schriftlichem Antrag genehmigt werden (z.B. für verdeckte Ermittler oder bei besonderer Gefährdungslage).

Abschnitt 4: Exekutive Zwangsmaßnahmen

§ 9 Maßnahmen der Exekutive: Identitätsfeststellung, Festsetzung, Festnahme, Verhaftung

(1) Identitätsfeststellung: Exekutivbeamte (PD, SD) dürfen die Identität einer Person feststellen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zum Schutz privater Rechte erforderlich ist. Die betroffene Person ist verpflichtet, Angaben zu ihrer Person zu machen und auf Verlangen Identitätsdokumente auszuhändigen.

(2) Festsetzung: Eine Person kann durch Exekutivbeamte vorübergehend angehalten und für kurze Zeit (z.B. Dauer der Identitätsfeststellung, Klärung einer verdächtigen Situation) in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden, ohne dass bereits eine formelle Festnahme vorliegt.

(3) Vorläufige Festnahme: Eine Person darf durch Exekutivbeamte vorläufig festgenommen werden, wenn sie bei Begehung einer Straftat auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird oder wenn ein Haftbefehl vorliegt oder dringender Tatverdacht einer schweren Straftat besteht und Flucht- oder Verdunkelungsgefahr angenommen werden muss.

(4) Strafvollstreckung: Die Vollstreckung von rechtskräftig verhängten Strafen (Freiheitsstrafen, Geldstrafen) obliegt den zuständigen Behörden gemäß den gesetzlichen Vorschriften und dem Strafkatalog des Strafgesetzbuches.

(5) Verhaftung (Inhaftierung): Bezeichnet die formelle Freiheitsentziehung aufgrund eines Haftbefehls oder nach einer vorläufigen Festnahme zur Zuführung zu einer Justizvollzugsanstalt oder einem Polizeigewahrsam zur Sicherung des Strafverfahrens oder zur Strafverbüßung.

§ 10 Durchsuchung von Personen und Sachen

(1) Die Durchsuchung einer Person ist zulässig, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen (z.B. Tatwerkzeuge, Beweismittel, Diebesgut, Drogen, Waffen),

  2. ihre Identität nach § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll und sie diese nicht oder nicht glaubhaft angibt,

  3. sie sich an einem Ort befindet, an dem erfahrungsgemäß Straftäter oder verbotene Gegenstände vermutet werden (z.B. bekannte Drogenumschlagplätze, im Umfeld von Großveranstaltungen mit Sicherheitsrisiko),

  4. sie sich in einem besonders gefährdeten Objekt oder dessen unmittelbarer Nähe aufhält und dies zum Schutz des Objekts erforderlich ist,

  5. sie einer Straftat dringend verdächtig ist oder zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden schweren Straftat.

(2) Die Durchsuchung von mitgeführten Sachen (Taschen, Fahrzeuge etc.) ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zulässig.

(3) Durchsuchungen von Wohnraum und anderem Privateigentum (Grundstücke, nicht öffentlich zugängliche Gebäude) sind nur zulässig bei:

  1. Vorliegen eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses.

  2. Gefahr im Verzug, d.h. wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Durchsuchung (Auffinden von Beweismitteln, Ergreifung eines Straftäters, Abwehr einer dringenden Gefahr) gefährdet würde. In diesen Fällen ist die richterliche Bestätigung unverzüglich nachzuholen.

  3. Zustimmung des Wohnungsinhabers.

  4. Abwehr einer akuten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sachwerte.

(4) Bei Grenzkontrollen und beim Betreten oder Verlassen von ausgewiesenen Sperr- oder Sicherheitszonen (z.B. Staatsgefängnis, militärische Bereiche, Sicherheitsbereiche von PD/SD/MD) können Personen und mitgeführte Sachen auch ohne die Voraussetzungen der Absätze 1-3 durchsucht werden.

§ 11 Beschlagnahme und Sicherstellung

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit von Bedeutung sein können, sind sicherzustellen oder zu beschlagnahmen.

(2) Illegale Gegenstände (z.B. verbotene Waffen, Drogen über der Freigrenze) sind stets zu beschlagnahmen.

(3) Legale Gegenstände dürfen beschlagnahmt werden, wenn sie zur Begehung einer Straftat verwendet wurden oder dazu bestimmt waren oder eine gegenwärtige Gefährdung von ihnen ausgeht (z.B. eine legal besessene Schusswaffe im Kontext häuslicher Gewalt).

(4) Alle beschlagnahmten oder sichergestellten Gegenstände sind ordnungsgemäß zu verwahren (z.B. in einer Asservatenkammer) und zu dokumentieren.

(5) Legal erworbene Gegenstände, die nicht mehr für das Verfahren benötigt werden oder deren Einziehung nicht gesetzlich vorgesehen ist, sind dem Berechtigten auf Antrag wieder auszuhändigen.

(6) Bargeldbeträge in erheblicher Höhe (z.B. ab 100.000 $ oder einer anderen im Gesetz festzulegenden Summe) dürfen vorläufig sichergestellt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie aus rechtswidrigen Taten stammen oder zur Begehung solcher Taten bestimmt sind, und kein legitimer Nachweis über Herkunft oder legalen Verwendungszweck erbracht werden kann.

Abschnitt 5: Rechtliche und Verfahrenstechnische Bestimmungen

§ 12 Immunität und Rechtsschutz im Dienst

(1) Staatsbeamte der Exekutivbehörden genießen für Handlungen in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes und im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse funktionale Immunität vor direkter Strafverfolgung durch nachgeordnete oder nicht zuständige Stellen.

(2) Vermutete oder tatsächliche strafbare Handlungen von Amtsträgern im Dienst sind unverzüglich der zuständigen Dienstaufsicht, der internen Ermittlungsabteilung (Internal Affairs) oder der Staatsanwaltschaft bzw. dem DOJ zu melden und werden von diesen untersucht. Die reguläre Strafverfolgung bleibt davon unberührt, wird aber durch die zuständigen Organe geführt.

(3) Amtsträger haben Anspruch auf Rechtsschutz und Unterstützung durch ihren Dienstherrn, wenn sie aufgrund von Handlungen in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes zivil- oder strafrechtlich belangt werden.

§ 13 Miranda-Warnung (Belehrung über Rechte)

(1) Jede Person, die von Exekutivbeamten (PD, SD) festgenommen oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen wird, die über eine kurzfristige Festsetzung hinausgeht, ist unverzüglich und in verständlicher Sprache über ihre Rechte zu belehren. Diese Belehrung muss mindestens umfassen:

  1. Das Recht zu schweigen. Alles, was sie sagt, kann und wird vor Gericht gegen sie verwendet werden.

  2. Das Recht auf einen Anwalt (Verteidiger). Wenn sie sich keinen Anwalt leisten kann, wird ihr, falls gesetzlich vorgesehen, ein Anwalt gestellt. (Wenn ein bestehendes DOJ existiert).

  3. Das Recht, die Aussage jederzeit zu beenden.

(2) Die Belehrung über die Rechte muss spätestens vor Beginn einer Vernehmung erfolgen. Wird die Person nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt, können ihre Aussagen unter Umständen nicht gerichtlich verwertet werden.

(3) Werden die Rechte akustisch nicht verstanden (z.B. aufgrund von Umgebungslärm oder Sprachbarrieren), ist die Belehrung in geeigneter Weise zu wiederholen oder sicherzustellen, dass die Person ihre Rechte versteht.

(4) Die Belehrung muss spätestens bei der Ankunft in einer Polizeidienststelle oder vor der Einlieferung in den Gewahrsamsbereich erfolgen, falls noch nicht geschehen.

(5) Sonderregelungen zu §13, (4): Besteht eine aktive Gefahrenlage, sind die Rechte spätestens dann zu verlesen, wenn alle Beteiligten sich im gesicherten Raum befinden.

§ 14 Pflicht zur Strafverfolgung (Legalitätsprinzip)

(1) Exekutivbeamte (PD, SD) sind verpflichtet, beim Vorliegen eines Anfangsverdachts alle verfolgbaren Straftaten von Amts wegen zu erforschen und zu verfolgen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist (Legalitätsprinzip).

(2) Bei Ordnungswidrigkeiten liegt die Verfolgung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (Opportunitätsprinzip), es sei denn, ein Gesetz schreibt die Verfolgung zwingend vor.

§ 15 Rechtsfolgen und Maßnahmen

(1) Autorisierte Beamte dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gemäß dem geltenden Straf- bzw. Bußgeldkatalog ahnden. Dies kann die Verhängung von Geldstrafen, die Anordnung von Haftstrafen (im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse und nach ggf. richterlicher Bestätigung) oder andere gesetzlich vorgesehene Maßnahmen umfassen.

(2) Bei akutem, begründetem Verdacht auf eine Straftat oder zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr dürfen Beamte Personenkontrollen, Identitätsfeststellungen und Durchsuchungen von Personen und Sachen gemäß §§ 9 und 10 dieses Gesetzes durchführen. Verdächtige Personen dürfen unter den Voraussetzungen des § 9 bis zur Klärung des Sachverhalts oder zur Zuführung zu einer Haftanstalt festgenommen bzw. in Gewahrsam genommen werden.

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