Grundgesetz
Artikel 1 – Menschenwürde
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 2 – Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
(3) Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
Artikel 3 – Gleichheit vor dem Gesetz
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Sexualität, seiner geistigen oder körperlichen Behinderung, seiner Heimat, seiner Herkunft, seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 4 – Meinungs- und Pressefreiheit
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre.
Artikel 5 – Unverletzlichkeit der Wohnung
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur bei einem durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht auf schwere Straftaten und nur auf richterliche Anordnung, bei Gefahr im Verzug auch durch die Leitung der Polizeibehörde, vorgenommen werden.
(3) Zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen darf die Wohnung auch ohne richterliche Anordnung betreten werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr unerlässlich ist. Dies gilt insbesondere in Notlagen wie bei Schusswaffengebrauch in der Wohnung, Geiselnahmen oder akuter Lebensgefahr.
(4) Gegen eine ungerechtfertigte Durchsuchung steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde bei der zuständigen Justizverwaltungsbehörde zu.
Artikel 6 – Berufsfreiheit
(1) Alle Bürger haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
(2) Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Diese Regelungen müssen transparent und für alle zugänglich sein.
(3) Niemand darf aus willkürlichen oder diskriminierenden Gründen von der Ausübung eines Berufs, der Wahl eines Arbeitsplatzes oder einer Ausbildungsstätte ausgeschlossen werden. Entscheidungen über Einstellung, Entlassung oder Beförderung sind auf sachlichen und fairen Kriterien zu gründen.
(4) Erwerbstätige dürfen ihren Arbeitsplatz innerhalb des Staatsgebiets frei wählen und wechseln, sofern keine rechtlichen oder vertraglichen Bindungen entgegenstehen.
(5) Die Freiheit der Berufswahl und -ausübung darf nur zur Wahrung überwiegender Belange des Gemeinwohls, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, eingeschränkt werden. Solche Einschränkungen müssen verhältnismäßig sein.
Artikel 7 – Freizügigkeit
(1) Alle Bürger genießen im gesamten Staatsgebiet Freizügigkeit.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Staates, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist. Dies schließt die Einrichtung von Sperrzonen in Gefahrensituationen durch die Exekutive ein.
Artikel 8 – Eheschließung
(1) Jeder hat das Recht, die Ehe zu schließen.
(2) Die Eheschließung erlangt Rechtsgültigkeit durch die Mitwirkung eines zuständigen Beamten des Department of Justice (DOJ) oder einer entsprechend autorisierten Stelle.
(3) Zur Eheschließung ist die persönliche Anwesenheit beider Partner erforderlich; das Geschlecht der Partner ist für die Rechtsgültigkeit der Ehe unerheblich.
(4) Zwangsehen sind verboten und rechtlich unwirksam.
Artikel 9 – Eigentum
(1) Das Eigentum wird gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
Artikel 10 – Keine Strafe ohne Gesetz
(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
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