Straßenverkehrsordnung

Abschnitt 1: Grundregeln und rechtliche Rahmenbedingungen

§ 1 Grundregeln der Teilnahme am Straßenverkehr

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme (Vertrauensgrundsatz).

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(3) Grundsätzlich darf jeder Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass andere die für sie maßgeblichen Rechtsvorschriften beachten. Dieses Vertrauen entfällt, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass es sich um Kinder, hilfsbedürftige oder ältere Menschen handelt, insbesondere solche mit Blindenstock oder gelber Armbinde, Personen mit offensichtlichen körperlichen Beeinträchtigungen, oder um Personen, deren Verhalten offensichtlich darauf schließen lässt, dass sie die Gefahren des Straßenverkehrs nicht korrekt einschätzen oder sich nicht entsprechend verkehrsgerecht verhalten können.

(4) Es ist vorausschauend zu fahren, um mögliche Gefahren frühzeitig zu erkennen und abzuwenden.

§ 2 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr

(1) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Straßenverkehrsordnung werden als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und dem aktuellen Bußgeld- bzw. Strafkatalog geahndet.

(2) Das Führen eines Fahrzeugs ohne gültige und für die jeweilige Fahrzeugklasse erforderliche Fahrerlaubnis (Führerschein) ist verboten und strafbar.

(3) Die Benutzung von Mobiltelefonen oder vergleichbaren elektronischen Geräten, die die Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen ablenken, ist dem Fahrzeugführer während der Fahrt untersagt, es sei denn, es wird eine geeignete Freisprecheinrichtung genutzt und die Bedienung erfordert nur eine kurzzeitige Blickabwendung.

(4) Die Durchführung oder Teilnahme an illegalen Straßenrennen ist aufgrund der hohen Gefährdung der Allgemeinheit strengstens verboten und wird als Straftat verfolgt.

Abschnitt 2: Allgemeine Fahr- und Verkehrsregeln

§ 3 Allgemeine Fahrregeln und Geschwindigkeit

(1) Es ist möglichst weit rechts zu fahren (Rechtsfahrgebot), nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(2) Das Befahren des Seitenstreifens mit Kraftfahrzeugen ist untersagt. Ausnahmen gelten bei einer unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit des Fahrers oder Insassen, bei technischen Defekten, die eine Weiterfahrt auf der regulären Fahrbahn unmöglich machen, oder auf Anweisung von Polizeibeamten. Der Seitenstreifen ist kein Beschleunigungsstreifen. Zum Einfädeln in den fließenden Verkehr sind die dafür vorgesehenen Beschleunigungsstreifen zu nutzen.

(3) Öffentliche Straßen dürfen nur von Fahrzeugen benutzt werden, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und fahrtauglich sind.

(4) Ein Fahrzeug gilt insbesondere dann als fahrtauglich, wenn alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Blinker, Abblendlicht, Fernlicht, Bremslicht etc.), Bremsen und die Lenkung ordnungsgemäß funktionieren und die Verkehrssicherheit nicht durch andere Mängel beeinträchtigt ist.

(5) Fahrräder dürfen nicht auf Autobahnen oder als solche gekennzeichneten Schnellstraßen gefahren werden.

(6) Fahrzeugführer dürfen ihr Fahrzeug nur so schnell führen, dass sie es ständig sicher beherrschen. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.

(7) Der fließende Verkehr darf nicht durch grundloses Langsamfahren oder absichtliches, nicht verkehrsbedingtes Anhalten oder Blockieren behindert werden.

(8) Zulässige Höchstgeschwindigkeiten, sofern nicht durch Verkehrszeichen abweichend geregelt:

  1. Parkplätze und als verkehrsberuhigte Zonen ausgewiesene Bereiche: 50 km/h.

  2. Innerhalb geschlossener Ortschaften: 100 km/h.

  3. Außerhalb geschlossener Ortschaften (Landstraßen): 150 km/h.

  4. Highways (Autobahnen und vergleichbare Schnellstraßen): keine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung, es sei denn durch Verkehrszeichen angeordnet. Es gilt eine Richtgeschwindigkeit von 180 km/h.

  5. Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen und Schnellstraßen: 80 km/h für Fahrzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit dies zulässt.

(9) Verkehrsberuhigte Zonen im Sinne von Absatz 8 Ziffer 1 umfassen alle Bereiche, in denen mit größeren Menschenansammlungen, spielenden Kindern oder einem erhöhten Fußgängeraufkommen zu rechnen ist, sowie die unmittelbaren Bereiche um staatliche Institutionen (z.B. Police Department, Medical Department, Rathaus).

§ 4 Halten, Parken und Beachtung von Verkehrszeichen

(1) An Stoppschildern und Haltelinien ist die Geschwindigkeit so weit zu verringern, dass das Fahrzeug sicher vor der Kreuzung oder Einmündung zum Stehen gebracht werden kann, um dem Querverkehr Vorfahrt zu gewähren und eine ausreichende Übersicht über das Verkehrsgeschehen zu erlangen. Ist keine Haltelinie vorhanden, ist vor der Sichtlinie anzuhalten.

(2) Verkehrszeichen (Vorschriftszeichen, Richtzeichen, Gefahrenzeichen) und Verkehrseinrichtungen (z.B. Stoppschilder, Absperrungen, markierte Bordsteine) sind zu beachten und dürfen nicht ignoriert, beschädigt oder entfernt werden.

(3) Ein Fahrzeug gilt als geparkt, wenn es für eine Dauer von mehr als drei Minuten verlassen wird oder der Fahrer das Fahrzeug verlässt und es für länger als drei Minuten ohne durchgehende Beaufsichtigung an derselben Stelle steht.

(4) Fahrzeuge sind so abzustellen (zu halten oder zu parken), dass weder eine Gefährdung noch eine vermeidbare Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer entsteht und das problemlose Vorbeifahren oder Wegfahren anderer Fahrzeuge nicht unzumutbar erschwert wird.

(5) Außerhalb ausgewiesener Parkflächen ist das Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand und parallel zur Fahrbahnrichtung zu parken, sofern keine Bodenmarkierungen oder Verkehrszeichen eine andere Aufstellung vorschreiben oder zulassen.

  1. Auf Fahrbahnen mit einem für den Radverkehr gekennzeichneten Schutzstreifen oder Radfahrstreifen dürfen Fahrzeuge nicht auf diesem Streifen halten oder parken. Ist ein Parkstreifen neben dem Radweg markiert, ist dieser zu benutzen.

  2. Einspurige Fahrzeuge (z.B. Motorräder, Fahrräder) sind möglichst platzsparend am Fahrbahnrand oder auf Gehwegen, sofern dies nicht explizit verboten ist und Fußgänger nicht behindert werden, abzustellen.

(6) Das Halten oder Parken ist unzulässig:

  1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,

  2. im Bereich von scharfen Kurven (ausgenommen Parken auf eigenen Grundstücken, die an solche Kurven angrenzen, sofern keine Behinderung oder Gefährdung des fließenden Verkehrs entsteht),

  3. auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen (Ein- und Ausfädelungsstreifen),

  4. auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 3 Meter davor und dahinter,

  5. auf Bahnübergängen sowie bis zu 10 Meter vor und hinter Andreaskreuzen oder vergleichbaren Warnzeichen,

  6. in Bereichen mit durch Verkehrszeichen oder Fahrbahnmarkierungen ausgewiesenem Halte- oder Parkverbot (z.B. roter oder gelber Bordstein, Zick-Zack-Linien),

  7. vor Bordsteinabsenkungen,

  8. vor amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten und Rettungswegen,

  9. an Taxiständen (Zeichen 229 oder vergleichbar),

  10. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu jeweils 5 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

  11. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

  12. bis zu jeweils 15 Meter vor und hinter Haltestellenschildern des öffentlichen Personenverkehrs (das kurzzeitige Halten zum Ein- und Aussteigen ist erlaubt, sofern der Busverkehr nicht behindert wird).

(7) Das Halten und Parken auf Highways (Autobahnen) und deren Seitenstreifen (Pannenstreifen) ist strengstens verboten. Ausnahmen gelten nur:

  1. bei einer unmittelbaren Gefahr für Menschenleben, die ein sofortiges Anhalten erfordert,

  2. bei einer technischen Panne, die eine Weiterfahrt unmöglich macht (Fahrzeug ist unverzüglich kenntlich zu machen und der Pannenstreifen schnellstmöglich zu räumen),

  3. auf Anweisung von Polizeibeamten.

Abschnitt 3: Verkehrsinteraktion und Vorrang

§ 5 Überholen, Vorfahrt und Abstand

(1) Überholt wird grundsätzlich links. Rechts darf nur überholt werden, wenn der Vorausfahrende nach links abbiegen will und dies angekündigt hat, oder auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung, wenn der Verkehr auf dem linken Streifen stockt oder langsam fährt.

(2) Während des gesamten Überholvorgangs dürfen andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere der zu Überholende und der Gegenverkehr, weder behindert noch gefährdet werden. Ein ausreichender Seitenabstand ist einzuhalten.

(3) An Kreuzungen und Einmündungen gilt die Vorfahrtsregel "Rechts-vor-Links", sofern die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen (z.B. Stoppschild, Vorfahrt gewähren, Vorfahrtsstraße), Lichtzeichenanlagen (Ampeln) oder durch Polizeibeamte besonders geregelt ist.

(4) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird (Faustregel: halber Tachowert in Metern, mindestens jedoch 2 Sekunden Abstand).

§ 6 Sonder- und Wegerechte

(1) Einsatzfahrzeuge staatlicher Institutionen (Police Department, Sheriff Department, Fire Department, Medical Department und andere hierzu ermächtigte Organisationen), die mit blau-rotem oder blauem Blinklicht (Warnlicht) und Einsatzhorn (Sondersignale) ausgestattet sind, haben alle übrigen Verkehrsteilnehmer diesen Einsatzfahrzeugen unverzüglich freie Bahn zu schaffen (Wegerecht).

(2) Die Sondersignale (Blaulicht und Einsatzhorn gemeinsam) dürfen nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Das alleinige Blaulicht darf zur Warnung an Einsatz- oder Gefahrenstellen verwendet werden.

(3) Fahrzeuge, die Sonder- und Wegerechte nach Absatz 1 und 2 in Anspruch nehmen, sind von den Vorschriften dieser Straßenverkehrsordnung befreit, jedoch nicht von der Pflicht zur äußersten Sorgfalt, um eine Gefährdung anderer auszuschließen.

Abschnitt 4: Anforderungen an Fahrzeugführer und Fahrzeuge

§ 7 Fahrtüchtigkeit und Insassensicherheit

(1) Alle Fahrzeugführer und Insassen sind verpflichtet, während der Fahrt die vorhandenen Sicherheitsgurte anzulegen. Pro Sitzplatz darf nur eine Person befördert werden.

(2) Die im Fahrzeugschein oder der Betriebserlaubnis angegebene zulässige Höchstanzahl an Insassen darf nicht überschritten werden.

(3) Wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (Drogen) oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, darf kein Fahrzeug im Straßenverkehr bewegen. Die Grenzwerte für Alkohol und Drogen im Blut werden gesondert gesetzlich festgelegt.

§ 8 Fahrerlaubnisklassen (Führerscheine und Lizenzen)

(1) PKW-Führerschein (Klasse B oder vergleichbar): Berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Dies umfasst typischerweise Personenkraftwagen, Lieferwagen und kleinere Wohnmobile, die mindestens drei und üblicherweise vier Räder haben und sich dauerhaft auf dem Boden fortbewegen.

(2) LKW-Führerschein (Klasse C, CE oder vergleichbar): Berechtigt zum Führen von Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und gegebenenfalls Anhängern. Dies umfasst Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern, die für den Gütertransport konzipiert sind und sich dauerhaft auf dem Boden fortbewegen.

(3) Motorrad-Führerschein (Klasse A oder vergleichbar): Berechtigt zum Führen von Krafträdern (Motorräder, auch mit Beiwagen) mit üblicherweise zwei Rädern, die sich dauerhaft auf dem Boden fortbewegen.

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