Betäubungsmittelgesetz
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen und Straftatbestände
§ 1 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Zubereitungen mit psychoaktiver Wirkung, die geeignet sind, Abhängigkeit hervorzurufen oder die Gesundheit auf andere Weise erheblich zu schädigen.
(2) Der Umgang (Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung, Erwerb, Besitz) mit den in Absatz 1 genannten Betäubungsmitteln ist verboten, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes Ausnahmen zugelassen sind.
§ 2 Illegaler Umgang mit Betäubungsmitteln
(1) Wer entgegen § 1 Absatz 2 Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt oder erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, wird bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein oder ohne dass eine Ausnahme nach § 3 dieses Gesetzes greift.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Abschnitt 2: Ausnahmeregelungen
§ 3 Ausnahme für Cannabis zu Konsumzwecken
(1) Abweichend von § 2 ist der Besitz folgender Mengen des Betäubungsmittels Cannabis für den Eigengebrauch volljähriger Personen erlaubt:
Bis zu fünf (5) vorgerollte Konsumeinheiten (sogenannte "Joints")
(2) Wird die in Absatz 1 genannte Menge überschritten, ist der übersteigende Teil als illegaler Besitz im Sinne des § 2 Absatz 2 anzusehen und kann eingezogen werden. Die Strafbarkeit richtet sich nach der Gesamtmenge des Besitzes.
(3) Der Anbau, die Verarbeitung und der Verkauf von Cannabis und Cannabisprodukten bleiben über die in Absatz 4 geregelte Ausnahme hinaus strengstens verboten und werden gemäß § 2 geahndet.
(4) Für den Eigenbedarf ist volljährigen Personen der private Anbau von maximal einer (1) weiblichen und einer (1) männlichen Cannabispflanze gestattet. Diese Pflanzen müssen an einem gegen den Zugriff unbefugter Dritter (insbesondere Minderjähriger) gesicherten Ort und nicht öffentlich einsehbar angebaut und gelagert werden. Jeglicher darüberhinausgehende Anbau oder Besitz von Cannabispflanzen ist strafbar.
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